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§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

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