AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2026
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Neue Küche, neue Liebe: verfestigte Lebensgemeinschaft schließt nachehelichen Unterhalt aus
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB erfordert keine starre Mindestdauer des Zusammenlebens von zwei bis drei Jahren. Liegen hinreichende objektive Indizien vor - insbesondere erhebliche Investitionen in die Immobilie …
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Verheiratete Eltern im Wechselmodell und das Vertretungsrecht beim Kindesunterhalt
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Erbrechtsausschluss auch bei jahrelang ruhendem Scheidungsantrag
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Trennungshalbwaisen und Namensänderung: Wann reicht Kindeswohldienlichkeit als Grund?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts am 1. Mai 2025 genügt für die öffentlich-rechtliche Namensänderung eines sog. Trennungshalbwaisenkindes - also eines Kindes nicht verheirateter, getrennter Eltern - der abgesenkte Maßstab der Kindeswohldienlichkeit …
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Das Thema des Monats
Familienunterhalt: So ist der Kindesunterhalt in einer „intakten“ Familie geregelt
Solange eine Ehe funktioniert und die Eheleute gemeinsam wirtschaften, ist der Begriff „Familienunterhalt“ für die meisten kein Thema - dabei bildet er die gesetzliche Grundlage für das gesamte finanzielle Miteinander innerhalb der ehelichen Gemeinschaft. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 1360 bis 1360b BGB, was Ehegatten einander und ihren Kindern schulden, solange sie zusammenleben.
Was umfasst der Familienunterhalt?
Beide Ehegatten sind nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Familienunterhalt umfasst nach § 1360a BGB alles, was erforderlich ist, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Dazu gehören neben dem täglichen Bedarf für Ernährung, Wohnung und Kleidung auch Kosten für Urlaub, Erholung, Krankheitsvorsorge und Altersabsicherung. Selbst die Kosten eines Rechtsstreites werden vom Familienunterhalt erfasst: Kann ein Ehegatte die Prozess- und Anwaltskosten nicht selbst aufbringen, ist der andere hierzu verpflichtet, sofern er diesbezüglich leistungsfähig ist.Der Familienunterhalt ist grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Geldrente, sondern darauf, dass die notwendigen Aufwendungen der Familie gemeinschaftlich getragen werden (vgl. BGH, 19.02.2003 - Az: XII ZR 67/00). In der Praxis fließen Einkünfte oft auf ein gemeinsames Konto oder werden unmittelbar für gemeinsame Ausgaben verwendet, ohne dass ein formeller Anspruch geltend gemacht werden müsste.
Haushaltsführung als gleichwertiger Unterhaltsbeitrag
Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, erfüllt er seine Unterhaltspflicht in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB). Der Gesetzgeber stellt Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung damit ausdrücklich gleich. Wie die Beiträge zum Familienunterhalt im Einzelnen verteilt werden - ob beide berufstätig sind, ob einer allein verdient, ob die Aufgaben wechseln - obliegt allein den Ehegatten. Feste gesetzliche Vorgaben dazu gibt es nicht.Taschengeldanspruch des nicht erwerbstätigen Ehepartners
Aus dem Familienunterhalt ergibt sich für den nicht erwerbstätigen Ehegatten auch ein Anspruch auf Taschengeld für persönliche Bedürfnisse. Als Orientierungswert gilt in der Regel 5 bis 7 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des verdienenden Ehegatten - also nach Abzug berücksichtigungsfähiger Ausgaben. Dieser Betrag ist nicht gesetzlich festgeschrieben, hat sich aber als Richtwert etabliert. Der Taschengeldanspruch entfällt, wenn das Familieneinkommen gerade ausreicht, um den notwendigen Lebensbedarf der Familie zu decken.In bestimmten Fällen erlangt der Taschengeldanspruch …
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