[AnwaltOnline - Familienrecht November 2009]
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* AnwaltOnline - Familienrecht November 2009 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Testamentsvollstreckung schließt Teilungsversteigerung eines
Grundstücks aus
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der
Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der
Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden
Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen
Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
BGH, 14.5.2009 - Az: V ZB 176/08
>> Studiengebühren sind Mehrbedarf
Die Kosten für Studiengebühren und der Semesterbeitrag sind von den
Eltern eines Studenten zusätzlich zum Ausbildungsunterhalt zu zahlen, da
es sich in beiden Fällen um Mehrbedarf handelt. Die Zahlungspflicht
besteht somit zumindest dann, wenn der Elternteil, der Regelunterhalt
leistet, auch hinsichtlich des Mehrbedarfs leistungsfähig ist.
OLG Zweibrücken, 23.12.2008 - Az: 11 UF 519/08
>> Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen
Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem
Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses
Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 %
des so ermittelten Einkommens.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2009 in zwei
Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während
ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der
Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.
In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen
von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen
Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen
allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V)
entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die
monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten.
Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates ist das Verhalten der
Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als
rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem
Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch
Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG)
weder ausgeschlossen noch sonstwie beschränkt. Nach dem erkennbaren
Schutzzweck des BEEG lässt sich ein Missbrauchsvorwurf nicht hinreichend
begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels ist im
Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von
Rechtsmissbrauch die Rede war. Trotz der inzwischen in mehreren
Bundesländern anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die erstinstanzlich
teilweise zu Lasten der Verwaltung ausgegangen sind, ist auch im Rahmen
des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung
verzichtet worden.
BSG, 25.6.2009 - Az: B 10 EG 3/08 R und 4/08 R
Quelle: PM des BSG
>> Trennungsunterhalt - keine Herabsetzung oder Befristung
Sofern sich ein Ehepartner zur Zahlung von Trennungsunterhalt
verpflichtet hat, kann er bis zur Ehescheidung keine Herabsetzung oder
Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB verlangen. Diese Vorschrift
gilt nicht für den Trennungsunterhalt.
OLG Bremen, 1.12.2008 - Az: 4 WF 142/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Ausländisches soziales Jahr - Kindergeld?
>> Eltern müssen nicht alle Servicenummern sperren lassen
>> Wiederverheiratung der Mutter - Änderung des Kindesnamens?
>> Ersatzerbenbestimmung durch Auslegungsregelung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Elternunterhalt bei Teilzeitbeschäftigung
Die Rechtsprechung nimmt den Selbstbehalt eines Kindes gegenüber
Unterhaltsansprüchen der Eltern aktuell mit monatlich 1.400 € an. Wenn
das unterhaltspflichtige Kind mit einem gut verdienenden Ehepartner
vereheiratet ist, selbst aber nur Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit
bezieht, das unter dem Selbstbehalt liegt, erhebt sich die Frage, ob
ausnahmsweise das unter dem Selbstbehalt liegende Einkommen des
Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise für den Elternunterhalt
eingesetzt werden muss.
Diese Frage ist sehr umstritten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen
eine Leistungsfähigkeit des Kindes auch bei Einkünften unterhalb des
angemessenen Selbstbehalts bejaht, wenn nach dem gemeinsamen
Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, das der schlechter
verdienende Ehegatte Teile seines geringen Einkommens nicht zur
ehelichen Lebensführung beisteuern muss und demnach für
Unterhaltsleistungen zur Verfügung hat. Die Höhe des von jenem Ehegatten
zu leistenden Familienunterhalts richte sich nach dem Verhältnis der
beiderseitigen Nettoeinkommen. Der geringer Verdienende habe sich nur
mit einem entsprechend geringen Anteil am Familieneinkommen zu
beteiligen. Der den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtige Ehegatte
werde hierdurch nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, da sein
eigener angemessener Unterhalt gedeckt sei und die durch die
Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens des
unterhaltspflichtigen Ehegatten von ihm nicht ausgeglichen werden
brauche, weil auch dessen angemessener Unterhalt gesichert sei. Sofern
das Familieneinkommen über den Mindestselbstbehaltssätzen der
Unterhaltstabellen liege, müsse der Unterhaltspflichtige im Einzelnen
vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und welche Beiträge
zur Vermögensbildung verwendet würden. Sofern es sich bei der
Vermögensbildung nicht um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims
handle oder um angemessene Altersvorsorge, könne diese nicht zu Lasten
des unterhaltsberechtigten Elternteils betrieben werden.
Den Gerichten bereitet es daher in derartigen Fällen erhebliche
praktische Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob der geringer verdienende
Ehegatte einen Teil seines unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommens
zum Elternunterhalt beisteuern muss.
Die dargelegte Rechtsprechung des BGH hat in der Praxis bei zahlreichen
Sozialämtern dazu geführt, dass in jedem Fall das Einkommen des nicht
unterhaltspflichtigen Ehegatten mit in die Berechnung eingeführt wird
und aus dem Gesamteinkommen der von jedem zu tragende Anteil am
Familienunterhalt ermittelt wird. Immer wenn der nicht
unterhaltspflichtige Ehegatte über ein höheres Einkommen verfügt, wird
dem Unterhaltspflichtigenehegatten wegen des geringeren Haftungsanteils
der eigentliche angemessene Selbstbehalt verweigert und ein geringer
Selbstbehalt festgesetzt.
Angesichts der Komplexität der rechtlichen Lage lässt sich eine
zuverlässige Prognose, wie eine gerichtliche Entscheidung konkreten Fall
ausfällt, nicht treffen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können
ein sog. gemeinschaftliches Testament errichten. Hierunter ist die
Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen letzwilligen
Verfügungen zu verstehen.
Für die formwirksame Errichtung genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw.
Partner einer [... weiterlesen ...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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>> Rechtsberatung
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>> Unterhaltsberechung
Die Rechtsanwälte bei AnwaltOnline berechnen auf Basis der übermittelten
Daten Ihren Unterhalt unter Berücksichtigung der aktuellsten
Rechtsprechung für nur EUR 79,95 komplett neu. Die Berechnung enthält
eine ausführliche und individuelle Berechnung des Unterhalts in
nachvollziehbaren Einzelschritten, entsprechende Erläuterungen sowie
konkrete Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise. Rückfragen zur
Berechnung beantwortet Ihr Anwalt kostenlos, solange sich der
Sachverhalt nicht ändert oder erweitert.
>> Einverständliche Scheidung
Die Anwälte von AnwaltOnline sind Ihnen bei der einverständlichen
Scheidung (bzw. Auflösung) Ihrer Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) gerne
behilflich. Wenn Sie Interesse an unserer Unterstützung haben, machen
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