1. Es liegt kein zivil- oder strafrechtlicher Normenverstoß vor, wenn eine Bewertung mit dem Wortlaut "Nie wieder! So was habe ich bei 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!"
abgegeben wird. Ein Verstoß gegen die AGB von Ebay liegt ebenfalls nicht vor.
2. Eine Verletzung des Achtungsanspruchs des Verkäufers ist auch dann nicht gegeben, wenn man die Bewertung als Werturteil ansieht.
3. Ein Eingriff in den vom Verkäufer eingerichteten und ausgeübten gewerblichen Betrieb liegt durch die Bewertung nicht vor.
4. Die Bewertung ist zudem auch als sachlich im Sinne der Ebay-AGB (§ 6) anzusehen, da eine sachliche Wertung nicht nur bei detaillierter Transaktionsablaufbeschreibung erfolgen kann. Darüber hinaus ist das Bewertungsforum bei Ebay als Meinungsforum (s. § 6 Abs. 2 Ebay-AGB) anzusehen.
AG Koblenz, 02.04.2004 - Az: 142 C 330/04
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