Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.047 Anfragen

Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkraftreten (Corona)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Feststellungsantrag auf „nachträgliche“ Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm, hier der Verordnungen der Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland im März und April 2020, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur in ganz engen Grenzen zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.

Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkotrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers oder der jeweiligen Antragstellerin voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten - vergangenen oder künftigen - behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene, nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.

Für die Frage des Vorliegens eines „berechtigten“ oder schutzwürdigen Interesses an einer solchen nachträglichen Feststellungsentscheidung des Normenkontrollgerichts nach „Erledigung“ der Norm durch Außerkrafttreten kommt es nicht auf „allgemeinpolitische“ Erwägungen an. Vielmehr ist die Perspektive in dem Zusammenhang ungeachtet des Charakters des „objektiven“ verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu richten, welche Auswirkungen und Konsequenzen die jeweiligen „erledigten“ Normen konkret auf die das Verfahren in dieser Weise fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatten.

Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht. Eine derartige Wiederholungsgefahr besteht hinsichtlich der im April 2020 erlassenen Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seither grundlegend verändert, da damals noch keine Immunisierungsmöglichkeit über eine Impfung bestand und dies aus heutiger Sicht der zentrale Aspekt für die aktuell geltenden Regelungen darstellt.

Für die Frage des Vorliegens eines „berechtigten“ oder schutzwürdigen Interesses an einer solchen nachträglichen Feststellungsentscheidung des Normenkontrollgerichts nach „Erledigung“ der Norm durch Außerkrafttreten kommt es nicht auf „allgemeinpolitische“ Erwägungen an. Vielmehr ist die Perspektive in dem Zusammenhang ungeachtet des Charakters des „objektiven“ verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu richten, welche Auswirkungen und Konsequenzen die jeweiligen „erledigten“ Normen konkret auf die das Verfahren in dieser Weise fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatten.


OVG Saarland, 24.03.2022 - Az: 2 C 108/20

ECLI:DE:OVGSL:2022:0324.2C108.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant