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Verwaltungsgericht bestätigt Ausgangssperren

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat Eilanträge von Einwohnern der Landkreise Peine und Gifhorn auf Aufhebung der Ausgangssperren abgelehnt, hingegen Anträgen von Einwohnern aus Wolfsburg stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (OVG Niedersachsen, 06.04.2021 - Az: 13 ME 166/21) entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Ausgangssperre letztes Mittel (ultima ratio) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sei.

Deshalb seien unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hohe Anforderungen an eine solche Maßnahme zu stellen. Darzulegen sei, dass und warum gerade eine nächtliche Ausgangssperre erforderlich und verhältnismäßig sei, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Dies sei für die Gebiete der Landkreise Peine und Gifhorn erfolgt. Beide Landkreise hätten hinreichend dargelegt, dass sich das Infektionsgeschehen auf den privaten Bereich verlagert habe.

Zuvor seien andere Maßnahmen ergriffen worden, die nicht den beabsichtigten Erfolg erzielt hätten. Die Argumentation der Stadt Wolfsburg konnte die Richterinnen und Richter hingegen nicht im erforderlichen hohen Maß überzeugen.

Die Stadt Wolfsburg habe zwar insbesondere mit den Allgemeinverfügungen vom 28. März 2021 (Erklärung zur Hochinzidenzkommune) und vom 29. März 2021 (Lagerverbot im Allerpark über die Osterfeiertage, verpflichtende Schnelltests für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten u.a.) Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffen. Dass sich das Infektionsgeschehen in den privaten Bereich verlagert habe, sei indes nicht in einer den hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Nds. OVG genügenden Weise dargetan worden.

Deshalb sei für das Gericht nicht erkennbar gewesen, dass die Ausgangssperre, die darauf gerichtet ist, Kontakte im privaten Bereich einzuschränken, erforderlich sei, das Infektionsgeschehen einzudämmen.


VG Braunschweig, 12.04.2021 - Az: 4 B 105/21, 4 B 107/21, 4 B 116/21 u.a.

Quelle: PM des VG Braunschweig

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