Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage der Antragssteller gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Forchheim vom 02.11.2020 zur Festlegung der stark frequentierten öffentlichen Plätze gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den Bereich des Landkreises Forchheim wird insoweit angeordnet, als darin der Paradeplatz und der Rathausplatz als stark frequentierte öffentliche Plätze festgesetzt werden.
Sie wird weiter angeordnet, soweit die Haupt straße (Bereich Fußgängerzone) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie werktags über den Zeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr hinaus als stark frequentierter Platz festgesetzt wird.
Sie wird zudem angeordnet, soweit der Bahnhofsplatz an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr hinaus als stark frequentierter Platz festgesetzt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Forchheim zur Festlegung stark frequentierter öffentlicher Plätze.
Die angegriffene Allgemeinverfügung verstoße insbesondere gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei zur Erreichung der mit der 8. BaylfSMV verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Bereits auf den ersten Blick falle auf, dass in der 33.000 Einwohner-Stadt weder an den markierten von der Maskenpflicht betroffenen Stellen, noch überhaupt im Stadtgebiet Bereiche vorhanden seien, an denen es für die Passanten unmöglich sei, den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Weder das Stadtgebiet, noch die in der Anlage 1 markierten Flächen seien zu irgendeinem Zeitpunkt am Tage derart frequentiert, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten werden könne. Die pauschale Begründung der Allgemeinverfügung setze sich nicht ansatzweise mit den örtlichen Gegebenheiten und den extremen Ausgleichsflächen auseinander. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei schon aus diesem Grund zulässig und begründet.
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