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Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Das Gericht versteht den Antrag „auf einstweilige Anordnung gegen die Einführung einer Maskenpflicht im Saarland“ dahingehend (§§ 122, 88 VwGO), dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Feststellung begehrt, dass er entgegen § 1a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020 (Amtsbl. I S. 196B, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.4.2020, Amtsbl. I S. 274B – im Folgenden: „CPV“ –) nicht der Verpflichtung unterliegt, im öffentlichen Personennahverkehr als Fahrgast sowie an Bahnhöfen, Bushaltestellen und in Kundenzentren der Verkehrsunternehmen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 CPV) wie auch – als Kunde oder Besucher – während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 bis 9 CPV nicht untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Soweit – wie hier – mit der begehrten Feststellung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile des Antragstellers voraus, die im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären.

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