Die zugelassenen Corona-Impfstoffe gelten als sicher. Dennoch gibt es zumindest die Sorge vor Impfschäden - schließlich sind diese nicht vollständig auszuschließen und die Vaccine noch nicht so umfassend erprobt, wie dies bei anderen Impfstoffen der Fall ist.
Sollte es zu dem voraussichtlich unwahrscheinlichen Fall von Impfschäden kommen, so haftet bei einer staatlich empfohlenen Impfung der Staat im Schadensfall. Der Staat haftet verschuldensunabhängig, es gibt auch keine Verjährung.
Hintergrund dieser weitgreifenden Haftung ist, dass eine staatlich empfohlene Impfung der Allgemeinheit dient und daher ein Impfschaden als sogenanntes Sonderopfer zu werten ist.
Voraussetzungen für die Haftung
Jeder Geimpfte kann bei Gesundheitsschäden beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens stellen. Der Anspruch ergibt sich aus §§
60,
61 IfSG und dem Bundesversorgungsgesetz.
Der Betroffene muss den Impfschaden nicht zweifelsfrei nachweisen können, es reicht die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Impfung.
Wie erfolgt die Entschädigung bei Impfschäden?
Ein Impfgeschädigter hat Anspruch auf eine Rente, die sich aus maximal drei Bestandteilen zusammensetzen kann - Grundrente, Ausgleichsrente und Entschädigung als Berufsschadensausgleich.
Haftet auch der Hersteller des Impfstoffes?
In den Lieferverträgen zwischen den Herstellern der Covid-19 Vaccine und der EU wurden seitens der EU Haftungsklauseln aufgenommen. Nach diesen hat die EU auch eine eingeschränkte Haftung für unvorhergesehene Nebenwirkungen übernommen. Begründet wurde dies u.a. mit dem beschleunigten Zulassungsverfahren.