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Unterbringungsdauer anfechtbar?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren ist nach zutreffender Auffassung nicht gesondert anfechtbar. Dabei handelt es sich nicht um eine den Rechtszug abschließende Entscheidung im Sinne des § 19 FGG, sondern nur um eine den Fortgang des Verfahrens vorbereitende und fördernde Zwischenentscheidung, die als solche nicht anfechtbar ist.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers greift nicht so erheblich in die Rechte des Betroffenen ein, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen einer selbständigen Anfechtung unterliegen müsste. Damit soll vielmehr im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen nur seine Stellung im Verfahren gestärkt und die Wahrnehmung seiner Belange gewährleistet werden; der Verfahrenspfleger soll den Betroffenen lediglich unterstützen und ihn nicht "verdrängen" oder "ersetzen"; der Betroffene kann seine Interessen daher weiterhin in vollem Umfang selbst vertreten. Er hat nach den §§ 93 a Abs. 2, 96, 137 Nr. 16 KostO zwar unter Umständen eine von der Staatskasse verauslagte (§ 67 Abs. 3 Satz 1 FGG) Vergütung des Verfahrenspflegers zu tragen. Entsprechendes gilt jedoch auch für andere Auslagen des Gerichts (§ 137 KostO), ohne dass die dazu führenden gerichtlichen Entscheidungen allein deshalb anfechtbar wären.

Die Dauer der Unterbringung hängt gemäß § 1906 Abs. 3, 5 BGB allein von den Beteiligten ab. Sie sind aufgrund der ihnen von dem Betroffenen erteilten Vorsorgevollmacht "Herren der Unterbringung". Sie sind berechtigt, die Unterbringung jederzeit zu beenden. Dazu sind sie gemäß § 1906 Abs. 3, 5 BGB auch verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung wegfallen.


OLG Schleswig, 25.03.2003 - Az: 2 W 45/03

ECLI:DE:OLGSH:2003:0325.2W45.03.0A

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