Die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 20 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG, wenn sie auf einer unvertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem grundrechtssichernden Verfahrensrecht beruht. Es erfolgt keine Heilung der Grundrechtsverletzung durch eine Abkürzung der nächsten Überprüfungsfrist (§ 67e Abs 3 S 1 StGB).
BVerfG, 16.08.2017 - Az: 2 BvR 2077/14
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170816.2bvr207714
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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