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§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.

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Verifizierter Mandant
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WAIBEL, A., Freiburg