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AsylbLG: Leistungsausschluss in Dublin-III-Fällen

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Leistungsausschluss für Asylbewerber kommt aufgrund verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben vorläufig nicht zum Tragen.

Zugrunde lag ein Eilverfahren eines Afghanen (geb. 1996), der im April 2024 mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Zuweisung in eine niedersächsische Gemeinde wurde er in einer Unterkunft untergebracht. Das BAMF lehnte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die polnischen Behörden hatten der Rückübernahme zuvor zugestimmt. Zwei geplante Überstellungen scheiterten, weil der Antragsteller nicht angetroffen wurde. Berichte über seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Unterkunft widersprachen sich. Das BAMF verlängerte die Überstellungsfrist daher bis Dezember 2025.

Bis November 2024 erhielt der Mann Leistungen nach dem AsylbLG. Danach wurden die Leistungen eingestellt, lediglich Unterkunft und punktuelle Sachleistungen zur Ausreise wurden gewährt.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag. Er argumentierte, der pauschale Leistungsausschluss sei verfassungsrechtlich bedenklich und auch europarechtlich bestünden Zweifel an der Zulässigkeit. Ihm sei eine freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren faktisch nicht möglich, weshalb der Leistungsausschluss gegen die Menschenwürde verstoße. Der BAMF-Bescheid enthalte keine Feststellung zur tatsächlichen und rechtlichen Ausreisemöglichkeit. Polen nehme aktuell keine Rückführungen mehr an.

Das Gericht hat den Träger vorläufig zur Leistung verpflichtet.

Zur Begründung führte es aus, dass zwar die asylrechtliche Entscheidung und Abschiebungsanordnung des BAMF bindend seien. Allerdings müsse nach der in Rechtsprechung wie Literatur noch nicht geklärten Rechtslage die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sein. Diese Möglichkeit müsse im Lichte der Grundrechte und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eigenständig geprüft werden. Eine freiwillige Ausreise sei dem Antragsteller im konkreten Fall nicht möglich. Sie sei in Dublin-III-Verfahren regelhaft nicht als Überstellungsart vorgesehen, da hier fast ausschließlich eine Abschiebung zum Tragen komme. Wegen der Vorgaben für eine menschenwürdige Mindestsicherung des Lebensunterhalts nach der für Asylbewerber geltenden Aufnahmerichtlinie bestehe zudem ein erhebliches unionsrechtliches Klärungsbedürfnis. Eine spätere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erscheine nicht ausgeschlossen.


LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2025 - Az: L 8 SO 12/25 B ER

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerHont Péter Hetényi

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