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Rechtsschutzantrag eines ukrainischen Staatsangehörigen gegen Abschiebungsandrohung betreffend die Ukraine

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass durch die Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels die zugunsten des Antragstellers bestehende Fiktionswirkung entfallen ist, die bei Erfolg eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wieder aufleben könnte. Hat der Antrag bei der Ausländerbehörde keine Fiktionswirkung ausgelöst, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben.

Die Prognose, dass der Lebensunterhalte eines Ausländers auf Dauer ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich der zur Verfügung stehenden Mittel mit dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf (einschließlich Krankenversicherung). Es muss unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie eine gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine positive Prognose zulässt.

Liegt ein Abschiebungsverbot vor, so ist der Staat, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, gem. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausdrücklich im Bescheid zu bezeichnen. Erfolgt eine derartige Bezeichnung nicht, ist die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig; im Übrigen bleibt sie jedoch grundsätzlich wirksam, da sie auch ohne Zielstaatsbestimmung Verwaltungsaktcharakter besitzt.

Mit Blick auf die aktuelle Sicherheitslage in der Ukraine liegt bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände für einen ukrainischen Staatsangehörigen ein Abschiebungsverbot dorthin nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Aufgrund er allgemeinen Sicherheitslage in der Ukraine ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Betroffenen infolge des Einmarsches der russischen Truppen am 24. Februar 2022 und des sich hieran anschließenden internationalen bewaffneten Konflikts anzunehmen.


VG München, 28.09.2022 - Az: M 24 S 21.6691

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