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Keine Kündigung wegen schlechter Leistungen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist nicht zulässig, einem Auszubildenden am Ende des zweiten Ausbildungsjahres wegen schlechter Leistungen und der hohen Wahrscheinlichkeit, die Prüfung nicht zu bestehen, fristlos zu kündigen.

Ein hierfür notwendiger wichtiger Grund kommt nur dann in Frage, wenn feststeht, daß das Bestehen aufgrund von Ausbildungslücken ausgeschlossen ist.

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