Ein kirchlicher Arbeitgeber kann allenfalls von den Arbeitnehmern, die Tendenzträger sind, die Einhaltung der wesentlichen kirchlichen Grundsätze verlangen. Hat der Arbeitgeber bei der Einstellung keine bestimmte Religion zur Voraussetzung gemacht, so muss er sich auch in seinem weiteren Verhalten an der Einstellungsentscheidung messen lassen und kann sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen des AGG berufen. Eine Arbeitnehmerin kann daher ein islamisches Kopftuch tragen. Dies fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
ArbG Köln, 06.03.2008 - Az: 19 Ca 7222/07
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