Nach § 1a AEntG haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem
Vorabentscheidungsverfahren vom 12. Oktober 2004 (EuGH, 12.10.2004 - Az: C-60/03) hat der Senat entschieden, dass die in § 1a AEntG angeordnete Bürgenhaftung auch mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.
Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
In den vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fällen haben portugiesische Bauarbeiter, die bei Nachunternehmen beschäftigt waren, Lohnansprüche gegen die jeweiligen Generalunternehmen geltend gemacht.
Die Klagen waren erfolgreich, soweit die Kläger die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns im Baugewerbe für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden verlangt haben. Weitergehende Ansprüche auf Annahmeverzugslohn wegen unterbliebener Annahme der angebotenen Arbeitsleistung sowie Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers wurden abgewiesen.
Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem
Vorabentscheidungsverfahren vom 12. Oktober 2004 (EuGH, 12.10.2004 - Az: C-60/03) hat der Senat entschieden, dass die in § 1a AEntG angeordnete Bürgenhaftung auch mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.
Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
In den vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fällen haben portugiesische Bauarbeiter, die bei Nachunternehmen beschäftigt waren, Lohnansprüche gegen die jeweiligen Generalunternehmen geltend gemacht.
Die Klagen waren erfolgreich, soweit die Kläger die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns im Baugewerbe für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden verlangt haben. Weitergehende Ansprüche auf Annahmeverzugslohn wegen unterbliebener Annahme der angebotenen Arbeitsleistung sowie Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers wurden abgewiesen.
BAG, 12.01.2005 - Az: 5 AZR 617/01 und 5 AZR 279/01
Quelle: PM des BAG
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


