Arbeitnehmer, die regelmäßig und intensiv an einem Bildschirmgerät arbeiten, haben Anspruch auf bezahlte Pausen. Der Europäische Gerichtshof, der in diesem Sinne entschied, führte in der Urteilsbegründung aus, für den Arbeitsschutz spiele es keine Rolle, welcher Art die Arbeit am Bildschirm sei. Ausschlaggebend sei lediglich die mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit.
EuGH - Az: C-11/99
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