1. Weigert sich ein aufgrund mündlichen Vertrages angestellter Arbeitnehmer, einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und wird er allein deshalb gekündigt, so tritt eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1. SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) nicht ein. Ein arbeitsvertragswidriges und damit versicherungswidriges Verhalten, das zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hat, liegt wegen der Verwehrung gegen die Unterschrift des Vertrages ohne eine vertragliche und mangels genereller Verpflichtung nicht vor.
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SG Heilbronn, 29.10.2011 - Az: S 7 AL 4100/08
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