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AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2026

Arbeitsrecht

AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2026

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

Interne Stellenausschreibung: Arbeitgeber muss Arbeitszeitumfang angeben

Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung muss mindestens - neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen - eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll. …


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Entgeltüberzahlung: Wahrung von Ausschlussfristen durch unzulässige Klageerhebung

Wird Arbeitsentgelt infolge eines automatisierten Abrechnungsprozesses ausgezahlt, obwohl das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war, steht dem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB der Kondiktionsausschluss des § 814 BGB grundsätzlich nicht entgegen. …


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Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX stehen der Schwerbehindertenvertretung Unterrichtungs-, Erörterungs-, Teilnahme- und Einsichtsrechte in personellen Angelegenheiten zu. Fraglich ist, auf welcher Ebene diese Beteiligung im öffentlichen Dienst bei Stellenbesetzungsverfahren zu erfolgen hat, wenn neben örtlichen Schwerbehindertenvertretungen auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung besteht. …


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Homeoffice-Streit: Wer darf mitbestimmen: Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat?

Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gemäß § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt. …


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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Arbeitsschutz am Arbeitsplatz: Welche Pflichten Arbeitgeber erfüllen müssen

Wesentliche Pflicht von Arbeitgebern ist es, den Arbeitnehmern sichere und gesunde Arbeitsplätze zu bieten. Jedes Unternehmen muss daher nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes den Arbeitsschutz für die Belegschaft in geeigneter Weise organisieren. Arbeitsschutzvorschriften sind einzuhalten. Besonders bedeutsam sind dabei die Unfallverhütungsrichtlinien der Berufsgenossenschaften. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren effektiv zu verhüten.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich dabei nicht nur im Arbeitsschutzgesetz, sondern sind zudem in der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, dem Arbeitssicherheitsgesetz, dem Sozialgesetzbuch sowie den vielfältigen Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Unfallversicherungsträger. Diese Unfallverhütungsvorschriften werden in der Praxis regelmäßig durch detaillierte branchenspezifische Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften ergänzt.

Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung

Eine der wichtigsten präventiven Maßnahmen ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Gesundheitsgefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz sind systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Sie können sich unter anderem durch die spezifische Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Fertigungsverfahren, durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen oder durch die Auswahl und den Einsatz bestimmter Arbeitsmittel ergeben. Ebenso kann eine unzureichende Qualifikation der Beschäftigten eine Gefahrenquelle darstellen. Darüber hinaus sind auch psychische Belastungsfaktoren im Arbeitsalltag zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine solche Gefährdungsbeurteilung durchführt (vgl. BAG, 12.08.2008 - Az: 9 AZR 1117/06). Allerdings können Beschäftigte keine bestimmten Überprüfungskriterien und Überprüfungsmethoden für die Durchführung verlangen, da dem Arbeitgeber diesbezüglich vom Gesetzgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume eingeräumt werden.

Schutzmaßnahmen und Unterweisung der Beschäftigten

Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung sind sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten, zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Hierbei gelten allgemeine Grundsätze wie die vorrangige Bekämpfung und Minimierung von Gefahrenquellen direkt am Entstehungsort, die Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik und Arbeitsmedizin sowie der Vorrang von übergreifenden vor rein individuellen Schutzmaßnahmen. Spezielle Gefahren für besonders schutzwürdige Beschäftigtengruppen erfordern zudem gesonderte Aufmerksamkeit.

Neben der Bereitstellung sicherer Arbeitsbedingungen ist eine entsprechende Unterweisung der Arbeitnehmer unerlässlich, welche bereits bei der Einstellung zu erfolgen hat und im Übrigen regelmäßig wiederholt werden muss. Diese Unterweisungen müssen auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen oder aufgabenbezogenen Gegebenheiten ausgerichtet sein. Allgemeine, nichtssagende Bestimmungen über Gefahren am Arbeitsplatz sind unzureichend. Es bedarf vielmehr konkreter Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den jeweiligen Aufgabenbereich der Beschäftigten abgestimmt sind, um eine Wirksamkeit zu erzielen (vgl. BAG, 11.01.2011 - Az: 1 ABR 104/09). …


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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