AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2019
ISSN: 1619-7135
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Interessante Urteile
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers im einstweiligen Rechtsschutz
Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, 12.01.2009 - Az: II ZR 27/08). ...
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Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. ...
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Mitbestimmung bei automatisiertem Namensabgleich
Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht ...
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Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern
Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine Party (im Folgenden: Veranstaltung) durchgeführt, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler einlud, welche sich zuvor besonders um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos ...
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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Das Thema des Monats
Anbahnungsverhältnis - Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern
Will ein Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer einstellen, so ist zunächst zwischen Arbeitnehmern aus der EU, den EWR-Staaten (Island, Norwegen und Lichtenstein) sowie der Schweiz und anderen ausländischen Arbeitnehmern zu unterscheiden.
EU, EWR und Schweiz
Ein ausländischer Arbeitnehmer aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kann nämlich problemlos eingestellt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis, ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis ist hier nicht erforderlich. Denn diese Arbeitnehmer dürfen aufgrund des Freizügigkeitsrechts in jedem beliebigen EU-Mitgliedsstaat wohnen und arbeiten. Es ist hier lediglich der Wohnsitz bei der örtlichen Meldebehörde anzuzeigen.
Drittstaatler
Bei anderen ausländischen Arbeitnehmern müssen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und eine ggf. eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit vorliegen. Die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit wird nur dann erteilt, wenn
- der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist
- kein inländischer und kein rechtlich zu bevorzugender Arbeitnehmer z. B. aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht und
- die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sind
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