Am 11. März 2022 befasst sich der Bundesrat abschließend mit der Verlängerung Corona-bedingter Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022. Der Bundestag hatte am 18. Februar 2022 auf Anregung der Koalitionsfraktionen ein entsprechendes Gesetz beschlossen.
Längere Bezugsdauer - vereinfachter Zugang
Es erhöht die maximale Bezugsdauer auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 soll der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fortgelten, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügigen Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.
Stabile Beschäftigung sichern
Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert habe, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Bundestag dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werde.
Akuthilfen für pflegende Angehörige
Bis zum 30. Juni 2022 fortgelten sollen auch die so genannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz: Beschäftigte könnten dann in einer akut aufgetretenen befristet weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Zur Begründung führt der Bundestag an, dass pflegende Angehörige von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen seien. Denn Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern führten dazu, dass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssten.
Ergänzungen im Bundestagsverfahren
Der ursprüngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Änderungen betreffen die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31. Dezember 2022.
Veröffentlicht: 02.03.2022
Quelle: BundesratKOMPAKT