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Verpflichtung zum Entfernen von Tapete und Kleber bei Auszug
Eine formularvertragliche Zusatzvereinbarung, wonach der Mieter beim Auszug zum Entfernen der Tapeten und des Klebers an der Wand und Boden verpflichtet wird, verstößt jedenfalls dann gegen § 9 AGBG, wenn der Mieter bereits im Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen auferlegt wurde.

LG Saarbrücken, Urt. vom 21.7.2000 – 13 B S 65/00