| Verpflichtung zum Entfernen von Tapete und Kleber bei Auszug |
| Eine formularvertragliche
Zusatzvereinbarung, wonach der Mieter beim Auszug zum Entfernen der Tapeten
und des Klebers an der Wand und Boden verpflichtet wird, verstößt
jedenfalls dann gegen § 9 AGBG, wenn der Mieter bereits im Mietvertrag
die Durchführung der Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen
auferlegt wurde.
LG Saarbrücken, Urt. vom 21.7.2000 – 13 B S 65/00 |