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[AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2010]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2010]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                                Februar 2010 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/                                     *
* ISSN: 1619-7143                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
  >> Schäden an der Mietsache - im Streitfall ist der Vermieter in der
Beweislast!
Der Vermieter ist in der Beweislast, wenn streitig ist, ob die
vermieteten Räume infolge des Gebrauchs des Mieters beschädigt wurden
oder nicht. Der Vermieter muss eine mögliche eigene Verantwortung für
den Schaden ausräumen. Eine Haftung des Mieters für einen nicht vom
Mieter verursachten zufälligen Schaden scheidet aus. Im vorliegenden
Fall war es nach einem Wohnungsbrand möglich, dass ein Wackelkontakt in
einer Steckdose schadensursächlich war. Die Schadensersatzklage des
Vermieters wurde daher abgewiesen.
OLG Hamburg, 13.2.2009 - Az: 9 U 170/08
  >> Nebenkosten - Wer zu spät abrechnet, der geht leer aus!
Versucht ein Vermieter, die Nebenkosten noch binnen Jahresfrist
abzurechnen und wirft die Abrechnung am späten Sylvesternachmittag beim
Mieter in den Briefkasten, so genügt dies nicht. Eine Nachzahlung kann
dann nicht mehr gefordert werden. Im vorliegenden Fall fand der Einwurf
gegen 17 Uhr statt, der Mieter leerte den Briefkasten jedoch erst am
2.1. und somit nach Ablauf der Jahresfrist. Da der Mieter nicht damit
rechnen musste, am Sylvesternachmittag noch wichtige Post zu erhalten,
musste er auch nicht auf Posteingang prüfen. Darüber hinaus ist es bei
der Postzustellung ortsüblich, dass Briefe vormittags, spätestens am
frühen Nachmittag zugestellt werden.
Dem Hilfsargument des Vermieters, die Zustellung sei wegen Eisregens
nicht früher zu realisieren gewesen, folgte das Gericht ebenfalls nicht.
LG Waldshut-Tiengen - Az: 1 S 19/09
  >> Untermieter erfinden um kündigen zu dürfen?
Die Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der
Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen
Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtsmissbräuchlich
(§ 242 BGB), wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein
Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht.
BGH, 11.11.2009 - Az: VIII ZR 294/08
  >> Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen
Auseinandersetzungsguthabens
Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des
genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb
eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar
zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners
geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige
Wohnung verliert.
BGH, 1.10.2009 - Az: VII ZB 41/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Berater mit in die Wohnungseigentümerversammlung?
  >> Anspruch gegen abberufenen Verwalter auf Rechnungslegung und
Herausgabe der Unterlagen
  >> Glätteunfall - Bei bestehender Haftpflichtversicherung haftet der
Mieter nur bei Vorsatz!
  >> Geänderte Parksituation - Mietminderung?
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.325 Urteile.
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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wurde aktualisiert und kann in der Version 5.54 unter der URL
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*2* Das Thema des Monats
  >> Zutritt zur Mietwohnung
Der Mieter hat als Besitzer der Mietwohnung das Recht, darüber zu
bestimmen, wer die Mietwohnung wann und zu welchem Zweck betreten darf.
Dieses Hausrecht gilt allen Dritten gegenüber, daher grundsätzlich auch
gegenüber dem Vermieter und seinen Beauftragten.
   > Wann muss Zutritt gewährt werden?
Der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das Recht, die
Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Von diesem Recht muss er
aber in einer den Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Auf die
berechtigten Interessen des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Das
Besichtigungsrecht des Vermieters steht diesem grundsätzlich nur nach
Anmeldung sowie nur an Wochentagen und während angemessener Zeiten zu.
In der Regel wird dies zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr der Fall sein.
   - Zutritt nach Voranmeldung
Nach herrschender Rechtsprechung berechtigen folgende Gründe den
Vermieter zum Zutritt nach Voranmeldung:
Begutachtung von Mängeln, die vom Mieter angezeigt wurden, bzw.
Überprüfung der zur Mängelbeseitigung durchgeführten Reparaturarbeiten;
Regelmäßige Überprüfung der Mietwohnung zur Feststellung eventueller
Mängel  bzw. zur Kontrolle der Durchführung vom Mieter vertraglich
übernommener Schönheitsreparaturen. Insofern wird in der Regel ein
Zeitraum von ca. 2 Jahren als angemessen betrachtet;
Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Dies
kann etwa der Fall sein, wenn dem Vermieter zu Gehör kommt, der Mieter
unterhalte in der Wohnung einen Gewerbebetrieb;
Neuvermessung der Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen;
Wohnungsbesichtigung durch Mietinteressenten nach Kündigung bzw. durch
Kaufinteressenten, falls das Mietobjekt verkauft werden soll.
   - Gefahr im Verzug
Droht dem Eigentum des Vermieters akute Gefahr, etwa im Falle eines
Wasserrohrbruches oder falls ein Feuer ausbricht, darf er die Wohnung
auch ohne vorherige Ankündigung betreten.
   - Pflicht zur Schlüsselhinterlegung
Ist der Mieter für mehrere Tage abwesend, ist er verpflichtet, dem
Vermieter oder der für diesen tätigen Hausverwaltung eine
Vertrauensperson zu benennen, bei der er einen Zweitschlüssel für die
Wohnung hinterlegt und die in dringenden Fällen Zutritt zur Wohnung
gewähren kann. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er
u.U. für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
   - Terminabsprache
Der Mieter ist nicht ohne weiteres verpflichtet, einen vom Vermieter
vorgeschlagenen Besuchstermin zu akzeptieren. Insofern gilt der
Grundsatz von "Treu und Glauben". Der Mieter ist demnach nicht
berechtigt, den Besuch des Vermieters grundlos zu vereiteln. Ist ihm der
vorgeschlagene Besuchstermin allerdings ungelegen, kann von ihm verlangt
werden, dem Vermieter auf dessen grundsätzlich berechtigtes
Besuchsanliegen hin einige Terminvorschläge zu unterbreiten. Letztlich
sind hier beide Vertragsparteien zur Kooperation verpflichtet.
   > Keine Pflicht zu Vereinbarungen
Weder Mieter noch Vermieter sind verpflichtet, anlässlich der
Besichtigung durch den Vermieter eine Vereinbarung zu unterzeichnen.
Nimmt z.B. der Vermieter ein Mängelprotokoll auf, mit dem der Mieter
nicht einverstanden ist, kann dieser seine Unterschrift unter das
Protokoll ohne weiteres verweigern.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
   > Schriftliche Voranmeldung und Terminabsprache
   - Schriftliche Voranmeldung
   Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, einen bevorstehenden
Besuch rechtzeitig beim Mieter anzumelden. Aus [... weiterlesen ...]
   > Hinzuziehung von Zeugen
Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien berechtigt, zu einem
Besichtigungstermin weitere Personen als Zeugen hinzuzuziehen. Um
spätere Streitigkeiten [... weiterlesen ...]
   > Verhalten bei Verkauf oder Weitervermietung
Soll das Mietobjekt verkauft werden und erscheinen daraufhin beim Mieter
Interessenten, so ist der Mieter berechtigt darauf hinweisen, dass er in
der Wohnung bleiben möchte. [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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*5* (P) (C) 2010
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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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