[AnwaltOnline - Mietrecht September 2008]
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* AnwaltOnline - Mietrecht September 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/ *
* ISSN: 1619-7143 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Kinderspielplatz ist keine Zumutung!
Für die Nachbarschaft ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes
zumutbar. Spielplätze sind notwendig, um Kindern einen ungestörten
Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr
Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Nachbarn
müssen die mit der Benutzung der Anlage verbundenen Auswirkungen
grundsätzlich hinnehmen.
VG Koblenz, 17.6.2008 - Az: 1 K 198/08
>> Pavillon-Zelt kann auf die Terrasse!
Mieter eines Reihenhauses dürfen ein Pavillon-Zelt auf der Terrasse
aufstellen. Selbst ein dauerhaftes Aufstellen überschreitet nicht den
normalen Mietgebrauch. Da das Zelt nicht in den Garten eingreife (z.B.
durch feste Bodenverankerung), ist es mit dem Aufstellen eines großen
Sonnenschirms vergleichbar.
LG Hamburg, 31.8.2007 - Az: 311 S 40/07
>> Pauschaler Abzug bei Hauswartkosten nicht zulässig!
a) §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von
Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten
Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist
grundsätzlich zulässig.
b) Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen
Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters.
Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so
aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet
werden können.
c) Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die
Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür
nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter
angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung
darzulegen.
BGH, 20.2.2008 - Az: VIII ZR 27/07
>> Schuppen ist nicht zum Nachbarn ärgern da!
Will ein Bauherr auf einem großen Wiesengrundstück einen Schuppen
unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn bauen und
bezweckt dies nichts anderes, als den Nachbarn zu schädigen, so ist eine
entsprechende Baugenehmigung rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die
Abstandsvorschriften eingehalten werden, da die Errichtung schikanös und
rücksichtslos ist. Somit verstößt eine erteile Baugenehmigung gegen das
Schikaneverbot und das Gebot der Rücksichtnahme. Sie ist daher
aufzuheben.
VGH Baden-Württemberg, 15.4.2008 - Az: 8 S 98/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Lichterkette am Balkon - erlaubt oder nicht?
>> Baumüberwuchs muss beseitigt werden
>> Kinderlärm ist kein Kündigungsgrund
>> Eigentümerversammlung als Einmannversammlung
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*2* Das Thema des Monats
>> Mieterhöhung - Mieter muss zustimmen!
Vermieter können den Mietzins nicht einseitig erhöhen - der Mieter muss
der Mieterhöhung zustimmen. Der Mieter kann die Zustimmung verweigern,
wenn die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nicht erfüllt sind
(siehe: Mieterhöhung) und kann weiterhin die alte Miete zahlen. Wenn der
Mieter seine Zustimmung verweigert, auch wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind, so muss der Vermieter den Mieter auf Erteilung der
Zustimmung verklagen.
Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des
Erhöhungsverlangens Zeit, nicht, teilweise oder ganz zuzustimmen. Der
Vermieter hat anschließend drei Monate Zeit, den Mieter auf Erteilung
der Zustimmung verklagen. Wird diese Frist versäumt, so muss das
Mieterhöhungsverfahren von vorne begonnen werden.
Allein schon aus Gründen der Beweisbarkeit sollte ein Mieter sein
(teilweises) Einverständnis zu einem Mieterhöhungsverlangen nur
schriftlich erklären - schließlich genügt grundsätzlich die Zahlung des
verlangten neuen Mietzinses, um ein Einverständnis zu begründen
("schlüssiges Verhalten").
Hat der Mieter jedoch einen Staffelmietvertrag abgeschlossen, so ist die
Mieterhöhung bereits im Vorfeld beschlossen und akzeptiert. Der
Vermieter muss den Mieter nicht informieren und eine gesonderte
Zustimmung des Mieters ist ebenfalls nicht erforderlich. Bei
Indexmietverträgen muss der Vermieter nur noch eine Erhöhungserklärung
abgeben, die erhöhte Miete ist dann mit Beginn des übernächsten Monats
zu zahlen.
>> Nebenräume
Unter Nebenräumen versteht man u.a. Keller, Trockenböden, Waschküche,
Stellplätze u.a. Einen Anspruch auf solche Nebenräume, sofern sich diese
nicht in der Wohnung befinden, hat der Mieter nur dann, wenn diese Räume
mietvertraglich genannt sind.
Der Vermieter kann für Nebenräume, die nicht zum Wohnen bestimmt sind
sowie Teile des Grundstücks eine Teilkündigung aussprechen, wenn diese
Nebenräume zur Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung genutzt
werden sollen oder aber neu zu schaffender und vorhandener Wohnraum mit
Nebenräumen und Grundstücksteilen ausgestattet werden soll. Die
Kündigungsfrist bei einer Teilkündigung beträgt 3 Monate.
Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen und
bei verzögertem Beginn der Baumaßnahmen auch die Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Teilkündigungen sind nur bei unbefristeten Mietverträgen zulässig.
Besteht ein Zeitmietvertrag, so ist eine Teilkündigung ausgeschlossen.
Für Keller oder Speicher sowie andere mitgemietete Nebenräume besteht
ohne besondere Vereinbarung keine Verpflichtung zur Schönheitsreparatur.
Diese bezieht sich nur auf die Wohnung selbst und etwaige dort
vorhandene Nebenräume.
Die Wohnfläche einer Wohnung umfaßt die Grundflächen der Räume, die
ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehören auch
die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
allen Seiten geschlossenen Räumen, nicht aber die Grundflächen von
Zubehörräumen (insbes. Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume
außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume,
Heizungsräume und Garagen).
Auch Nebenräume, die nicht dem Aufenthalt dienen (Vorräume, Flure,
Spülküchen, Speise-, Besenkammern, Wasch-, Dusch-, Badezimmer u.a.),
zählen zur Wohnfläche. Ein unbeheizbarer Wintergarten, Schwimmbad und
ähnliche nach allen Seiten geschlossene unbeheizbare Räume, gelten als
nicht vollwertige Räume und werden mit 50% gerechnet, bei Beheizbarkeit
jedoch mit 100% - dies gilt auch für Wintergärten.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Garten
Bei einem Einfamilienhaus ist im Zweifel auch der dazu gehörige Garten
mitvermietet. Dies umfaßt den gesamten Garten, nicht bloß einen Teil
desselben. Sofern der Vermieter einen Teil des Gartens selber nutzen
möchte, ist dieses ausdrücklich zu vereinbaren. [... weiterlesen ...]
>> Rasenmäher - wann ist Schluss?
Alljährlich kommen mit dem Sommer die Gartengeräte zum Einsatz und mit
ihnen kommen die Nachbarn in den zweifelhaften Genuss, deren Einsatz am
eigenen Ohr mitzuerleben. Besonders der Rasenmäher ist vielen Nachbarn
ein Dorn im Auge - von der Beliebtheit wohl nur noch durch krachende
Häcksler und dröhnende Laubsauber überboten. [... weiterlesen ...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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