| Auch mit Hartz-IV unterhaltspflichtig |
| Ist ein Hartz-IV-Empfänger
arbeitsfähig, so ist dieser den Kindern während der Ausbildung
zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Der entsprechende Unterhalt muß
erwirtschaftet werden, da eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
OLG Stuttgart, 14.2.2006 – Az: 17 UF 247/05 |