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Auch mit Hartz-IV unterhaltspflichtig
Ist ein Hartz-IV-Empfänger arbeitsfähig, so ist dieser den Kindern während der Ausbildung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Der entsprechende Unterhalt muß erwirtschaftet werden, da eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

OLG Stuttgart, 14.2.2006 – Az: 17 UF 247/05