Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Zusammenlebens einvernehmlich der Prostitution nachging, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht hierauf verweisen. Prostitution ist unterhaltsrechtlich eine unzumutbare Tätigkeit.
OLG München - Az: 17 UF 1523/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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