Erfolgt ein Umzug wegen Ehescheidung, so können die Umzugskosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier liegt ein privater und kein beruflicher Grund vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich auch eine berufliche Auswirkung wegen Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz ergibt.
FG München, 24.03.2009 - Az: 6 K 683/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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