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Kaskoversicherung: Sachverständigenverfahren ist kein Schlichtungsverfahren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaskoversicherungsvertrags (AKB) vereinbarte Klausel, die bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren vorsieht, stellt kein Schlichtungsverfahren dar und ist daher nicht nach dieser Vorschrift unwirksam.

Eine AKB-Klausel, die bei Streitigkeiten über die Höhe des Schadens - einschließlich des Wiederbeschaffungswertes - die Entscheidung durch einen Sachverständigenausschuss vorsieht, unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie gehört nicht zum kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung, weil sie nicht den Gegenstand der geschuldeten Versicherungsleistung selbst definiert, sondern lediglich das Verfahren zur Feststellung der streitigen Schadenshöhe regelt - mithin das Hauptleistungsversprechen modifiziert. Eine solche Verfahrensmodifikation ist der Inhaltskontrolle zugänglich.

§ 309 Nr. 14 BGB, der Klauseln verbietet, die den Verbraucher verpflichten, vor Klageerhebung ein Schlichtungs- oder ähnliches Verfahren zu durchlaufen, ist auf das versicherungsvertragliche Sachverständigenverfahren nicht anwendbar. Das Sachverständigenverfahren ist begriffsnotwendig kein Schlichtungsverfahren, weil es keine außergerichtliche gütliche Einigung zwischen den Parteien anstrebt, sondern durch eine sachkundige neutrale Person eine verbindliche Feststellung trifft. Diese Bindungswirkung - die § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG ausdrücklich anerkennt und lediglich bei offenbarer erheblicher Abweichung von der wirklichen Sachlage einschränkt - ist das konstituierende Merkmal, das das Sachverständigenverfahren strukturell vom Schlichtungsverfahren unterscheidet. Der Umstand, dass das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich nachprüfbar ist, widerlegt die Bindungswirkung nicht, sondern bestätigt sie im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmen in § 84 VVG gerade deshalb normiert, weil das Verfahren grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet.

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