Ein zu untersuchender Fahrerlaubnisinhaber kommt seiner Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV nicht nach, wenn er der Behörde lediglich mitteilt, er werde eine bestimmte Stelle mit seiner Begutachtung beauftragen. Vielmehr hat aus der Mitteilung hervorzugehen, dass eine solche Beauftragung stattgefunden hat und diese Mitteilung muss den Tatsachen entsprechen.
VG Koblenz, 23.06.2020 - Az: 4 L 494/20.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0623.4L494.20.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos