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Unfall ohne Motorradschutzkleidung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im zu entscheidenden Fall war es innerorts zu einem Unfall gekommen, bei dem sich ein Mopedfahrer verletzte, der keine Schutzkleidung trug.

Dieser Umstand führte jedoch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in der Regel nicht zu einer Mithaftung des Mopedfahrers.

Wenn der Fahrer - wie vorliegend - bei Benutzung des Mopeds lange Jeans, ein T-Shirt und darüber eine langärmlige Kapuzenjacke getragen hat, so ist nicht zu erkennen, dass diese Bekleidung für die Benutzung des Mopeds ungeeignet wäre.

Abgesehen davon, dass ohnehin keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Motorradschutzkleidung existiert, waren die Verletzungen vorliegend insbesondere nicht deshalb eingetreten, weil es zu einer Kollision bei hoher Geschwindigkeit gekommen war.


AG Weißwasser, 26.06.2014 - Az: 6 C 364/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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