Der Entzug der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde ist bereits beim einmaligen Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sogenannte "harte Droge" aufgenommen ist (hier: das Cannabinoid JWH-210), gerechtfertigt. Die im Blut festgestellte Höhe der Wirkstoffkonzentration ist unerheblich.
An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden.
VG Trier, 31.03.2015 - Az: 1 L 669/15.TR
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