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§ 95 Laufbilder

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Nachdem ich für eine kurzfristige rechtliche Frage im Gewerbemietrecht vor Ort niemanden finden konnte, der mir eine fundierte Rechtsauskunft geben ...
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