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Originalvollmacht vorlegen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn ein Reisender seine Ersatzansprüche beim Veranstalter nicht selbst anmeldet sondern sich dabei, z.B. durch einen Rechtsanwalt, vertreten lässt, muss der Anmeldung die Originalvollmacht beigelegt werden. Eine Kopie genügt auch nicht in beglaubigter Form nicht. Fehlt die Originalvollmacht und weist der Reiseveranstalter die Anmeldung deshalb unverzüglich zurück, ist die Anmeldung gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam.


BGH, 17.10.2000 - Az: X ZR 97/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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