Die Häufigkeit des Vornamens Georg gibt keinen wichtigen Grund dafür ab, im Wege der Namensänderung einen weiteren Vornamen hinzuzufügen.
Nach den Maßstäben des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) kann eine
Namensänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bei der Abwägung aller schutzwürdigen Interessen das Interesse an der Namensänderung überwiegt. Für Vornamen gilt diese Regelung entsprechend; das öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand eines Vornamens wiegt allerdings weniger schwer als bei Familiennamen.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Änderung oder Ergänzung des Vornamens ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die bloße Häufigkeit eines Vornamens stellt keinen solchen Grund dar. Der Vorname dient in erster Linie der Identifikation innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises. Im rechtlichen und öffentlichen Verkehr erfolgt die Identifizierung einer Person im Wesentlichen über den Familiennamen, während der Vorname lediglich unterstützende Funktion hat.
Die Erwägung, dass ein häufiger Vorname an Unterscheidungskraft verliere oder als Sammelname anzusehen sei, rechtfertigt keine Namensänderung. Eine Gleichsetzung mit den Fällen, in denen ein besonders häufiger Familienname geändert werden darf, ist nicht möglich. Der Familienname dient der Unterscheidung in der Allgemeinheit, während der Vorname nur im engeren persönlichen Umfeld Bedeutung erlangt.
Eine Namensänderung kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn konkrete Verwechslungsgefahren bestehen – etwa wenn Vor- und Familienname mehrfach in demselben Lebens- oder Berufsbereich vorkommen. Fehlt eine solche konkrete Gefahr, ist die Beifügung oder Änderung eines Vornamens nicht gerechtfertigt.
Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung liegt nicht vor. Insbesondere betrifft die frühere Entscheidung (BVerwG, 29.09.1972 - Az: 7 B 18.71) allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Familienname als Sammelname anzusehen ist. Für die Änderung von Vornamen enthält sie keine abweichende Aussage.