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Ehedoppelnamen sind ausgeschlossen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Bestimmung des § 1355 II BGB schließt die Bildung eines Ehenamens aus, der in Form eines Doppelnamens aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzt wird. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht verfassungswidrig und verletzt weder das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten noch das Gleichbehandlungsgebot.


BVerfG, 07.02.2002 - Az: 1 BVR 745/99.

Quelle: FamRZ 2002, 530


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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