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Anfechtung der Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anwendung der §§ 80 bis 85 FamFG ausgeschlossen und es gelten für die Kostenentscheidung - neben den speziellen Kostenvorschriften des zweiten Buchs FamFG, hier § 243 FamFG - die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften.

Wie sich aus systematischer, teleologischer und historischer Auslegung ergibt, richten sich isolierte Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen in solchen Verfahren mithin ebenfalls nach der Zivilprozessordnung, so dass § 99 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt.

Danach ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird.


BGH, 21.11.2018 - Az: XII ZB 282/18

ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB282.18.0

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Simon, Mecklenburg Vorpommern