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[AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2004

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2004

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* AnwaltOnline - Familienrecht                 August 2004 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Bei Scheidung kommt es auf den Fahrzeugbrief an!
Ist der Ehepartner als Eigentümer in den Fahrzeugbrief ein-
getragen, so hat der andere Ehepartner nach der Scheidung
nicht ohne weiteres einen Anspruch auf das von ihm finan-
zierte Fahrzeug. Es ist vielmehr nachzuweisen, daß die im
Fahrzeugbrief dokumentierte Eigentumsübertragung nur ver-
sehentlich oder zum Schein erfolgte.
Hierzu führte das Gericht aus, daß es nicht ungewöhnlich
ist, wenn ein Ehepartner – je nach Leistungsvermögen – den
Kauf einer Sache für den anderen finanziere. Daher recht-
fertigt dieser Umstand alleine nicht den Schluß, daß der
finanzierende Ehepartner der Eigentümer ist.
Saarländisches OLG - Az: 8 U 726/02-178
 >> Erziehungsgeld für Autokauf gespart – Sozialhilfe
    futsch?
Bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, muß grundsätz-
lich erst ein Auto verwertet werden. Dies gilt auch dann,
wenn das Fahrzeug vom angesparten Erziehungsgeld erworben
wurde, welches nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird.
Da jedoch der Förderungszeitraum für das Erziehungsgeld im
vorliegenden Fall abgelaufen war, sei das auf diesem Wege
erworbene Fahrzeug kein Schonvermögen mehr.
VG Mainz - Az: 2 L 146/04.MZ
 >> Keine Rente, wenn die Bluttransfusion verweigert wurde
Hat ein Versicherter eine Operation nicht überlebt, nur weil
er aus religiösen Gründen eine Transfusion mit Fremdblut
abgelehnt hat, so haben die Hinterbliebenen keinen Anspruch
auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
BSG - Az: B 2 U 8/03
 >> 3-Zeugen-Testament
Erfährt der dritte Zeuge erst nach Abschluß der Willenser-
klärung des Erblassers, daß er Zeuge sein soll, so genügt
dies für die Wirksamkeit eines 3-Zeugen-Testaments nicht.
OLG Stuttgart – Az: 8 W 208/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Bei der Lebensversicherung kommt es nur auf den
    Bezugsberechtigten an!
 >> Kein Haftungsprivileg für Kinder bei parkenden Autos
 >> Auch für eingetragene Lebenspartnerschaft Hinter-
    bliebenenrente
 >> Sozialhilfe in eheähnlicher Gemeinschaft?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes
wegen, in dem der Erblasser verbindlich bestimmen kann, wer
Erbe werden soll, oder etwas aus dem Nachlass erhalten soll
(Vermächtnisnehmer). Der Vertrag wird zwischen dem Erblasser
und dem Vertragserben bzw. dem Vermächtnisnehmer geschlossen.
Zur Wirksamkeit des Erbvertrages muß (anders als sein
Vertragspartner)  der Erblasser grundsätzlich unbeschränkt
geschäftsfähig sein. Weiterhin muß er den Erbvertag selbst
abschließen, kann sich hierbei also im Unterschied zu seinem
Vertragspartner nicht vertreten lassen.
Schließlich muß der Erbvertrag zur Niederschrift vor dem
Notar bei persönlicher Anwesenheit des Erblassers (der
Vertragspartner kann sich hingegen vertreten lassen)
geschlossen werden.
Aus seinem vertraglichen Charakter ergibt sich für den Erb-
lasser eine Bindungswirkung und damit eine Einschränkung
seiner Testierfreiheit. Frühere oder spätere Verfügungen von
Todes wegen (Testamente) sind unwirksam, soweit sie das
Recht des Vertragserben bzw. Vermächtnisnehmer beein-
trächtigen. Im Unterschied zum Testament kann der Erblasser
somit seine letztwillige Verfügung nicht einseitig ändern.
Ausnahmsweise wird die erbvertragliche Bindungswirkung
durchbrochen, d.h. der Erblasser kann sich einseitig vom
Erbvertrag lösen, wenn er den Erbvertrag erfolgreich an-
ficht, oder er sich im Vertrag die Möglichkeit vorbehalten
hat, vom Vetrag zurückzutreten.
Der Erblasser wird jedoch durch diese Bindungswirkung des
Erbvertrages nicht daran gehindert, über sein Vermögen unter
Lebenden zu verfügen.
Vor offensichtlichem Missbrauch der Verfügungsmacht durch
den Erblasser wird der Vertragserbe bzw. Vermächtnisnehmer
geschützt, sofern der Erblasser ohne lebzeitiges Eigen-
interesse (z.B. Sicherung der Altersversorgung) Gegenstände
an dritte Personen verschenkt.
Zur Sicherung dieses Anspruchs kann der Vertragserbe zum
einen einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten haben.
Zum anderen kann er nach dem Tod des Erblassers Herausgabe
des Geschenks vom Beschenkten verlangen.
 >> Wie wird eine Miterbengemeinschaft auseinander gesetzt?
Für die Ausenandersetzung der Miterbengemeinschaft gibt es
mehrere Möglichkeiten.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt,
gehört die Auseinandersetzung zu seinen Aufgaben. Anderen-
falls erfolgt die Auseinandersetzung mittels Vertrag unter
den Miterben. Können sich die Miterben nicht einigen, kann
jeder Miterbe auf Zustimmung der anderen zu seinem Aus-
einandersetzungsplan klagen.
 >> Lebenspartnerschaftrecht überarbeiten
SPD und Bündnis 90/Die Grünen wollen eine weitgehende An-
gleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht
der Ehe. Sie haben dazu einen Gesetzentwurf (15/3445) vor-
gelegt. Er sieht eine Übernahme des ehelichen Güterrechts,
eine weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts und der
Aufhebensgründe an die Scheidungsvoraussetzungen sowie die
Zulassung der Stiefkindadoption vor.
Weiterhin möchte die Regierungskoalition den Versorgungs-
ausgleich einführen und die Lebenspartner in die Hinter-
bliebenenversorgung einbeziehen.
Die beiden Regierungsfraktionen führen unter anderem aus,
für das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche bleibe es
zunächst bei einer eigenständigen Regelung im Lebenspartner-
schaftsgesetz  Die derzeit geltende Rangfolge des Bürger-
lichen Gesetzbuches berücksichtige das Kindeswohl nicht
ausreichend und solle deshalb im Zuge der noch für diese
Legislaturperiode geplanten Reform des Unterhaltsrechts
grundlegend auf den Prüfstand gestellt werden.
Ziel der Reform sei es insoweit, so SPD und Bündnisgrüne
weiter, die Stellung minderjähriger Kinder und kinder-
betreuender Elternteile zu stärken. Um eine in sich stimmige
Regelung der Rangverhältnisse zu schaffen, werde die Frage
der Gleichstellung der Lebenspartner mit den Eheleuten im
Rahmen der Unterhaltsrechtsreform behandelt werden.
Die Regierungskoalition führt ferner aus, künftig solle ein
Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft
vorgenommen werden. Dieser orientiere sich an den für die
bei der Ehescheidung geltenden Regelungen.
Kindschaftsrechtlich werde die Stiefkindadoption ermöglicht.
Zusätzlich könnten Lebenspartner wie Ehegatten ihre
gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen dem Kind eines
Lebenspartners geben. Die Scheidungsvoraussetzungen und die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
würden angeglichen: Für die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft sei keine Erklärung erforderlich - es reiche wie bei
Ehegatten ein Getrenntleben, so Sozialdemokraten und
Bündnisgrüne weiter.
Quelle: PM Bundestag
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diesen Monat zusätzlich:
 >> Miterben vorhanden - was tun?
 >> Erbe mit Schulden! - Was tun?
 >> Passrechtliche Situation von Transsexuellen soll
    berücksichtigt werden
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