Es steht der gerichtlichen Entscheidung, die ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffen wurde, nicht entgegen, dass der Angeklagte unter Betreuung steht, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst.
Das Strafverfahrensrecht unterscheidet sich von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, nach der der Betreuer in diesem Aufgabenkreis auch vor Gericht der gesetzliche Vertreter des Betreuten ist.
Das Strafverfahrensrecht unterscheidet sich von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, nach der der Betreuer in diesem Aufgabenkreis auch vor Gericht der gesetzliche Vertreter des Betreuten ist.
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BGH, 25.09.2012 - Az: 4 StR 354/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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