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§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG