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§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Nachdem ich für eine kurzfristige rechtliche Frage im Gewerbemietrecht vor Ort niemanden finden konnte, der mir eine fundierte Rechtsauskunft geben ...
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