- Betreuungsrecht
- Gesetze
- FamFG
Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 397.664 Anfragen
§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.664 Beratungsanfragen
Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Perfekt, wie immer. Vielen Dank.
Olaf Sieradzki