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§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
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Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.