Wutausbruch eines Auszubildenden – fristlose Kündigung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wutausbrüche mit entsprechenden Drohungen rechtfertigen nicht nur die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, sondern auch von Ausbildungsverhältnissen.
Der Ausbildende muss sich nicht anschreien und bedrohen lassen.
Dementsprechend ist es auch zulässig, dem Auszubildenden - im Anschluss - mit der Kündigung zu drohen, um diesen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.
ArbG Frankfurt/Main, 15.02.2006 - Az: 22 Ca 4977/05
ECLI:DE:ARBGFFM:2006:0215.22CA4977.05.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.248 Bewertungen)
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!