Die Regelung des thüringischen Ladenöffnungsgesetzes, nach der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen im Regelfall an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigt werden dürfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, denn der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht. Die Vorschrift ist auch materiell mit der Verfassung vereinbar; insbesondere ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin verhältnismäßig. Die Entscheidung ist im Hinblick auf die Kompetenz des Landesgesetzgebers und damit im Ergebnis mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Der Richter Paulus hat ein Sondervotum abgegeben.
BVerfG, 14.01.2015 - Az: 1 BvR 931/12
Quelle: PM des BVerfG
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