Kündigt ein Arbeitnehmer an, zu erkranken, wenn einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprochen wird und besteht diese Erkrankung zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht, so kann dies regelmäßig einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Ob später tatsächlich eine Krankheit auftritt oder nicht, ist hierbei unerheblich.
Sofern der Arbeitnehmer bei Ankündigung bereits objektiv erkrankt ist, so wiegt die mit seiner Ankündigung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses weniger schwer - es kann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Sofern der Arbeitnehmer bei Ankündigung bereits objektiv erkrankt ist, so wiegt die mit seiner Ankündigung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses weniger schwer - es kann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden.
BAG, 12.03.2009 - Az: 2 AZR 251/07
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