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Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die mehrfache Inanspruchnahme der in § 14 Abs. 3 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeit für Arbeitnehmer über 52 Jahre nach längerer Arbeitslosigkeit durch denselben Arbeitgeber nicht zulässig ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die im Jahr 2007 bereits 52-jährige Klägerin war mehr als vier Monate arbeitslos, bevor sie ab dem 01.09.2007 bis zum 29.02.2012 bei der Beklagten befristet auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG beschäftigt war. Nach einer erneuten Arbeitslosigkeit nahm die Klägerin bei derselben Arbeitgeberin ihre Arbeit ab dem 08.07.2012 bis zum 07.07.2017 abermals gestützt auf § 14 Abs. 3 TzBfG wieder auf.

Gegen diese Befristung wandte sich die Klägerin und war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich.

Das Gericht hielt die Befristung für unzulässig. § 14 Abs. 3 TzBfG führe, soweit hiernach auch die mehrfache Inanspruchnahme der Befristungsregelung durch denselben Arbeitgeber ermöglicht wird, zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung und sei daher mit Unionsrecht unvereinbar. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass bei demselben Arbeitgeber die Befristungsmöglichkeit nur einmal in Anspruch genommen werden kann.


ArbG Köln, 01.12.2017 - Az: 9 Ca 4675/17

ECLI:DE:ARBGK:2017:1201.9CA4675.17.00

Quelle: PM des ArbG Köln

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