Nur wenige Tage nach dem Bundestag berät am 18. Januar 2021 abschließend auch der Bundesrat über ein Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie.
20 Tage pro Elternteil, 40 Tage für Alleinerziehende
Das Kinderkrankengeld steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Angefügt an das GWB-Digitalisierungsgesetz
Der Bundestag hatte am 14. Januar 2021 kurzfristig das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetz um die Regelungen zum Kinderkrankengeld ergänzt. Zugrunde lag eine Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 12. Januar 2021.
Novelle des Wettbewerbsrechts
Ziel der Wettbewerbsnovelle ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung entgegenzuwirken, zugleich Innovationen zu fördern und Märkte offen zu halten. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Kartellbehörden aus: Sie sollen künftig schneller und effektiver handeln können - auch durch einstweilige Maßnahmen. So dürfen sie unter anderem Plattformbetreibern untersagen, Angebote von Wettbewerbern bei der Darstellung von Suchergebnissen schlechter als firmeneigene Angebote zu behandeln.
Fusionskontrolle ab 50 Millionen Euro Umsatz
Zur Entlastung des Bundeskartellamts steigt die Umsatzschwelle für Fusionskontrollen auf 50 Millionen Euro für die erste Inlandsumsatzschwelle und auf 17,5 Millionen Euro für die zweite Inlandsumsatzschwelle.
Rückwirkendes Inkrafttreten
Die Ausweitung des Kinderkrankengelds soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten, die anderen Regelungen des Artikelgesetzes im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung.
Veröffentlicht: 15.01.2021
Quelle: BundesratKOMPAKT