[AnwaltOnline - Newsletter Februar 2007]************************************************************
* AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.com *
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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Rechnungskopien müssen nur im Ausnahmefall übermittelt
werdenVoraussetzung zur Ausübung des Prüfungsrechts des Mieters
bezüglich der Betriebskostenabrechnung ist die vorherige
Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen. Der Mieter kann
die Übermittlung von Rechnungskopien im Ausnahmefall nach
Treu und Glauben verlangen, wenn die Einsichtnahme in den
Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung
dem Mieter nicht zumutbar ist.OLG Düsseldorf, 22.6.2006 - Az: I-10 U 164/05
>> Pauschaler Hinweis auf fehlende Schönheitsreparaturen
reicht nichtBringt ein Mieter durch sein Verhalten vor Vertrags-
beendigung eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er seinen
vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen
wird, kann eine endgültige Erfüllungsverweigerung angenommen
werden, wenn das Mietobjekt bei Vertragsende geräumt wird,
ohne Anstalten für die Vorbereitung oder Ausführung der
Schönheitsreparaturen getroffen zu haben. Voraussetzung ist
jedoch, daß konkret und unter Fristsetzung mitgeteilt wurde,
welche Arbeiten genau durchzuführen sind. Ein pauschaler
Hinweis genügt nicht.KG, 30.10.2006 - Az: 8 U 38/06
>> Provisionsverlangen im Exposé - Anspruch auf Provision?
Enthält das vor Besichtigung dem Käufer übersandte Exposé
einen deutlichen Hinweis darauf, daß bei Abschluss eines
Kaufvertrages eine Vergütung in Höhe von 6 % des Kaufpreises
anfällt, so hat ein Maklerunternehmen gegenüber dem Käufer
Anspruch auf Zahlung. Im allgemeinen ist ein ausdrückliches
Provisionsverlangen im Exposé als "deutliche Hinweis"
ausreichend. Darüber hinaus hat das Exposé indes keinen
Einfluß darauf, ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen
ist.BGH, 16.11.2006 - Az: III ZR 57/06
>> Verwalter muß auf Förderungsmöglichkeiten bei Umstellung
auf Gas hinweisenWohnungseigentumsverwalter sind verpflichtet, die Eigentümer
bei der Heizungsumstellung auf Gas auf bestehende
Förderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Bei Unterlassen macht
sich der Verwalter schadensersatzpflichtig. Hätten die
Eigentümer bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können, daß
Fördermittel zustehen, so ist der Anspruch wegen Mitver-
schuldens zu mindern.LG Mönchengladbach, 29.9.2006 - Az: 5 T 51/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Klimaanlageneinbau - Zustimmungserfordernis?
>> Mietkaution ist zusätzlich zur Bürgschaft nicht
zulässig
>> Durchgangsverkehr - Mietminderung?
>> Wegfall einer beanstandeten Störung ist dem Vermieter
mitzuteilenDen Jahreszugang Mietrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=MNIm Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.725 Urteile.weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats>> Tiere füttern
Es gehört zur vertragsgemässen Nutzung einer Wohnung bzw.
eines Balkons, im Winter Singvögel zu füttern. Dies umfaßt
das Ausstreuen von Vogelfutter und das Aufhängen eines
Vogelhäuschens oder einer Futterglocke. Der Vermieter kann
dieses weder beanstanden noch verbieten.
Es ist jedoch grundsätzlich untersagt, Tauben zu füttern.
Dies kann der Vermieter auch ausdrücklich verbieten, da von
Tauben Verunreinigungen und Gesundheitsgefahren ausgehen.
Ebenfalls kann das Füttern fremder Katzen vom Vermieter
verboten werden. Einem Mieter, der sich nicht an diese
Verbote hält, kann eine Abmahnung erteilt werden - im
Extremfall ist auch eine Kündigung möglich. Hierbei muß aber
das Verhalten des Mieters berücksichtig werden - das Füttern
fremder Katzen über einen Zeitraum von zwei Wochen war bei
einer Mietzeit von 35 Jahren nicht zulässig (LG Hamburg -
Az: 307 S 2/01).>> Die Kosten der Hausreinigung
Die Kosten der Hausreinigung fallen unter die vom Vermieter
ansetzbaren Betriebskosten. Hierbei können nur von den
Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb
des Aufzuges, berücksichtigt werden. Zu den Kosten der Haus-
reinigung zählen auch die Kosten für das Putzen der Fenster
in diesen Bereichen, so daß die hierfür entstehenden
Personal- und Reinigungsmittelkosten abgerechnet werden
können. Die Reinigungsgeräte selbst können nicht umgelegt
werden. Dies betrifft Erst- sowie Ersatzanschaffungen. Die
Betriebskosten der Reinigungsgeräte (Strom etc.) können
hingegen in die Abrechnung einfließen. Die Reinigung von
Fassaden oder die Neubeschichtung von PVC-Fußböden ist
hingegen nicht als Hausreinigung, sondern als Instand-
setzungsmaßnahme zu werten und somit nicht abrechnungsfähig
(AG Hamburg, 10.7.1995 - Az: 49 C 1977/94).Wurde mietvertraglich vereinbart, daß die Mieter die Kehr-
woche übernehmen, so können die hierfür entstandenen Kosten
nicht umgelegt werden. Das Reinigungsrecht des Mieters kann
diesem auch nicht einseitig entzogen werden.Grundsätzlich ist auch bei der Hausreinigung der Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit wurde mit der Mietrechtsreform 2001
ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und hier verankert.
Der Vermieter muß wirtschaftlich vernünftig agieren. Dies
betrifft die Auswahl von Versicherungen, die Bestellung von
Müllbehältern und die Organisation von Gartenpflege, Haus-
reinigung etc.. Hier ist beispielsweise zwischen Hausmeister,
Drittanbieter und der Durchführung durch die Mieter
abzuwägen. Alle Kostenpositionen sind vom Vermieter zu
hinterfragen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die
anfallenden Positionen tatsächlich notwendig, sinnvoll und
wirtschaftlich sind.
So kann z.B. ein Treppenhaus nicht dreimal wöchentlich auf
Kosten der Mieter gereinigt werden. Dies gilt auch bei einem
repräsentativen Gebäude mit Wohn- und Gewerberäumen. Das
zweimalige Reinigen ist ausreichend (LG Hamburg - Az: 316
S 15/00).In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Wenn der Mieter verschwindet
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Immanuelkirchstraße 5
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Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
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