[AnwaltOnline - Newsletter Mai 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Mietrecht Mai 2005 *
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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Blinde Scheiben auswechseln?
Wurde in der Teilungserklärung eine Verpflichtung auf-
genommen, daß Eigentümer verpflichtet sind, im Bereich des
jeweiligen Sondereigentums Glasschäden an Fenstern und Türen
zu beheben, so kann dies auch die Auswechslung von blinden
Scheiben in rundum verglasten Dachgauben umfassen.OLG Düsseldorf – Az: I-3 Wx 185/04
>> Schlüssel nicht zurückverlangt – selber schuld!
Bemüht sich ein Vermieter monatelang nicht darum, sämtliche
Schlüssel für ein Mietobjekt zurückzuerhalten, damit er sich
Zugang zum Objekt verschaffen kann, so liegt kein Besitz-
willen vor, der die Voraussetzung für das Vorenthalten
i.s.d. § 546 a BGB wäre, was eine Nutzungsentschädigung
rechtfertigen würde.OLG Düsseldorf – Az: 10 U 3/04
>> Kostenverteilung grob unbillig?
Ob eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemein-
schaftlichen Eigentums bei Anlegung eines strengen Maßstabs
zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht
zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungs-
anspruch gegeben ist, kann nur auf Grund einer tatrichter-
lichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und
nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des
benachteiligten Wohnungseigentümers festgestellt werden.BGH – Az: V ZB 22/04
>> Mieterhöhung wegen wesentlicher Änderung der Geschäfts-
grundlageWar der Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
gehindert, die Miete für Wohnraum in den neuen Bundesländern
nach den Bestimmungen der Ersten oder Zweiten Grundmieten-
verordnung oder nach den §§ 11, 12 MHG zu erhöhen, obwohl
deren Voraussetzungen erfüllt waren, so kann er die Herauf-
setzung der Miete nach den Grundsätzen über die Anpassung
eines Vertrages wegen wesentlicher Änderung der Geschäfts-
grundlage verlangen.BGH, 22.12.2004 - Az: VIII ZR 41/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Werbegemeinschaft per Mietvertrag?
>> Zwei-Zimmer-Wohnung zur Drei-Zimmer-Wohnung gemacht…
>> Bei Mietrückstand Strom abklemmen?
>> Keine Ratenzahlung für die Kaution – und nun?Das Jahresabo Mietrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektIm Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.250 Urteile.weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats>> Grillen
Sommerzeit ist Grillzeit - ob im Garten oder auf dem Balkon,
dem Grill können nur wenige widerstehen. Dem steht grund-
sätzlich auch wenig entgegen - Balkon, Garten oder Terrasse
dürfen durchaus zum Grillen benutzt werden. Es sind jedoch
vielfältige Einschränkungen zu beachten, da die mit dem
Grillen verbundenen Immissionen nicht unbedingt jedermanns
Sache sind und gerade in der Sommerzeit viele Türen und
Fenster auch abends offen stehen.
Übertreiben darf man es mit dem Rauch und Qualm ohnehin
nicht - zieht Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlaf-
räume der Nachbarn, so ist dies schon nach dem Immissions-
schutzgesetz nicht gestattet. Es liegt in solchen Fällen
eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird.
Selbstverständlich ist auch das Grillen abzubrechen (OLG
Düsseldorf - Az: 5 Ss [OWi] 149/95 - [OWi] 79/95 I).
Die Grenze liegt grundsätzlich dort, wo andere Bewohner oder
Nachbarn belästigt werden. Gleichsam ist Grillen kein außer-
gewöhnliches Verhalten, sondern vielmehr eine gebräuchliche
Art der Nahrungszubereitung. Grillen kann daher nicht grund-
sätzlich verboten oder unterbunden werden.Damit das Grillvergnügen nicht getrübt wird, sollte daher
die Rauchentwicklung im Auge behalten und auch auf einen
geeigneten Abstand zu den Nachbarn geachtet werden.
Kontrolliertes Grillen ist i.d.R. von den Nachbarn zu
tolerieren und wird im Streitfall auch oftmals gerichtlich
"abgesegnet". Grundsätzlich ist der naturgemäß immissions-
ärmere Elektrogrill eher akzeptabel als ein Holzkohlegrill.
Als zusätzlichen Schutz vor Ärger und Rauchentwicklung kann
das Grillgut in Aluminiumfolie gewickelt werden.
Zum Dauerereignis darf Grillen jedoch nicht werden - die
Gerichte haben hier unterschiedliche Standards angesetzt:
Das AG Bonn ist der Ansicht, daß zwischen April und September
einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden
darf. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorab zu informieren
(AG Bonn - Az: 6 C 545/96).
Das LG Stuttgart gestattet weniger Grillvergnügen - nur
sechs Stunden oder drei Grillabenden im Jahr sind erlaubt
(LG Stuttgart - Az: 10 T 359/96). Geringfügige Geruchs- und
Rauchentwicklung ist hierbei von den Nachbarn hinzunehmen.Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grenze bei fünf
Grillereignissen gesetzt (BayObLG - Az: 2 Z BR 6/99). Die
Rechtssprechung ist also nicht einheitlich - bewegt sich ein
Grillfreund innerhalb dieser Grenzen, kann man indes relativ
sicher sein, daß ein Gericht dem Vergnügen vermutlich keinen
Riegel vorschieben wird.Es ist übrigens durchaus zulässig, daß im Mietvertrag ein
Grillverbot für den Balkon aufgenommen wird. Die Folge: Auf
dem Balkon bleibt der Grill dauerhaft kalt (LG Essen - Az:
10 S 438/01).Wohnungseigentümern kann das Grillen mit Holzkohle im Garten
nicht grundsätzlich verboten werden. Das Bayerische Oberste
Landesgericht gestattete das Grillen fünf mal jährlich
(BayObLG - Az: 2 Z BR 6/99), das Landgericht Aachen
gestattete das Grillen zwei mal monatlich im hinteren
Gartenteil zwischen 17 und 22:30 Uhr, danach muß die Grill-
kohle ausglühen (LG Aachen - Az: 6 S 2/02).Kommt es in einem solchen Streitfall trotz aller Vorsicht
zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so wird ein mit
der Sache befaßtes Gericht vermutlich einen Kompromiß
zwischen den Parteien suchen. Ein wenig Rücksicht und
Toleranz wird seitens des Gerichts von beiden Seiten
erwartet.Weitere Urteile zum Thema Grillen finden Sie auf unserer
Webseite>> Bundesrat billigt neue Kündigungsfristen bei Altmiet-
verträgenDas Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge
hat am 29.4.2005 nach dem Bundestag auch den Bundesrat
passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist
für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge,
in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungs-
fristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz
soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.„Mit der heutigen Entschließung des Bundesrates haben die
unionsgeführten Länder ihre politische Selbständigkeit
bewiesen. Anders als die Oppositionsfraktionen im Bundestag
haben sie erkannt, dass die Neuregelung die notwendige
Reaktion auf die Erfordernisse des modernen Arbeitsmarktes
ist, der den Menschen zunehmend Wohnortwechsel abverlangt.
Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Mobilität und
Flexibilität von Mieterinnen und Mietern, die wir bereits
mit der Mietrechtsreform 2001 gefördert haben,“ begrüßte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung.Zum Hintergrund:
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist
für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter
drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des
Mieters verbietet das Gesetz.Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1.
September 2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvor-
schrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die
Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten,
weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine
Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden
gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß -
wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02). Nach
dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter,
deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Miet-
rechtsreform die alten Kündigungsfristen enthalten, die
Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter
werden mit dem heute vom Bundesrat gebilligten Gesetz
erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit
einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig
davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.Quelle: PM des BMJ
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Katzennetz
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